Über uns
Der Verein kulturSTEIN wurde am 24.4.2024 gegründet. Unser Verein organisiert kulturelle Anlässe und Events für Stein am Rhein und Umgebung. Volksnah, gesellig, kostengünstig… für Gross und Klein.
Unser Vorstand
Unsere Vereins-News...
30.08.2024
Im Hintergrund laufen bereits fleissig die Planungen zu anstehenden Veranstaltungen.
Statuten
kulturSTEIN ▪ 8260 Stein am Rhein ▪ mail@kultur-stein.ch ▪ www.kultur-stein.ch
I. Name und Sitz |
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Art. 1 |
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Name und Sitz |
Unter dem Namen kulturSTEIN besteht ein Verein mit Sitz in Stein am Rhein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. |
II. Ziel und Zweck |
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Art. 2 |
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Ziel und Zweck |
Im Vordergrund steht die Organisation eines Kulturprogrammes für öffentliche Anlässe (wie beispielsweise die Märlistadt Stein am Rhein). Dieses soll öffentlichen, kulturellen, ausschliesslich gemeinnützigen, wohltätigen und/oder geselligen Zwecken dienen. Die Anlässe sollen vor allem auf die Bevölkerung von Stein Rhein und Umgebung zugeschnitten sein. Der Verein setzt sich zum Ziel, dass möglichst viele der Angebote öffentlich und niederschwellig zugänglich sind und für die Besucher:innen kostenlos angeboten werden. |
Art. 3 |
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Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. |
III. Mittel / Finanzen |
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Art. 4 |
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Mittel |
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: |
Art. 5 |
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Mitgliederbeiträge |
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. |
Art. 6 |
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Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet jeweils am 30. Juni. |
IV. Mitgliedschaft |
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Art. 7 |
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Mitgliedschaft |
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
Art. 8 |
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Aktivmitglied |
Aktivmitglieder zahlen einen Mitgliederbeitrag und haben Stimmrecht. Aktivmitglieder, die im Vorstand mitarbeiten, sind beitragsfrei. |
Art. 9 |
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Ehrenmitglied |
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und sind beitragsfrei. |
Art. 10 |
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Gönner:in |
Gönner:innen unterstützen den Verein durch einen Jahresbeitrag, der mindestens der Hälfte des Jahresbeitrages für aktive Vereinsmitglieder entspricht. Gönner:innen haben kein Stimmrecht. |
Art. 11 |
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Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Auflösung. |
Art. 12 |
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Austritt und Ausschluss |
Der Vereinsaustritt ist nur per Ende Juni möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit (ohne Bekanntgabe eines Grundes) wegen Beitragsausstand, untragbarem Verhalten, Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins ausgeschlossen werden. |
V. Organisation |
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Art. 13 |
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Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind: |
Art. 14 |
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Mitgliederversammlung |
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausser-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Alternativ zu physischen Versammlungen können Mitgliederversammlungen auch auf dem Schriftweg (Urabstimmung) oder mittels elektronischer Kommunikation oder virtuell durchgeführt werden. |
Art. 15 |
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Aufgaben der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: |
Art. 16 |
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Vorstand |
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen. Alternativ zur physischen Vorstandssitzung können diese auch auf dem Schriftweg oder mittels elektronischer Kommunikation oder virtuell durchgeführt werden. Für Beschlüsse des Vorstandes gilt das einfache Mehr mit Stichentscheid der:des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich, oder mittels elektronischer Kommunikation oder virtuell durchgeführten Verfahren teilnimmt. |
Art. 17 |
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Revisionsstelle |
Die Mitgliederversammlung wählt mind. 1 Rechnungsrevisor:in oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. |
VI. Schlussbestimmungen |
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Art. 18 |
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Zeichnungsberechtigung |
Der Verein regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu Zweien. |
Art. 19 |
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Haftung |
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
Art. 20 |
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Datenschutz |
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können sämtlichen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, können auf der Website, im Newsletter, sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. |
Art. 21 |
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Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. |
Art. 22 |
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Inkrafttreten |
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 24.4.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. |